Nachteilsausgleich in Erfolgskontrollen bei dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Studierende mit dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf Antrag einen Nachteilsausgleich für die Erfolgskontrollen ihres Studiengangs erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Beeinträchtigung nachweislich die Darstellungsfähigkeit in der Erfolgskontrolle beeinflusst, die eigentliche Leistungsfähigkeit jedoch grundsätzlich nicht eingeschränkt ist.

Wie wird der Antrag gestellt?

Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag wird formlos in Form eines Briefes gestellt und sollte folgende Angaben enthalten:

  • um welche Beeinträchtigung es sich handelt,
  • wie sich diese in (welcher Art von) Erfolgskontrollen auf die Darstellungsfähigkeit auswirkt,
  • welcher Nachteilsausgleich dafür beantragt wird.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag ist in der Regel ein ärztliches Attest beizulegen, das die im Antrag gemachten Angaben in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache nachvollziehbar und glaubhaft macht. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, die konkreten Anforderungen vorab mit uns zu klären.

Auch die empfohlene Art des Nachteilsausgleichs sollte möglichst präzise benannt werden. Geht es beispielsweise um eine Schreibzeitverlängerung in schriftlichen Prüfungen, sollte diese als prozentuale Angabe formuliert werden.

Wichtig

Betroffene Studierende sollten möglichst frühzeitig – idealerweise direkt nach Studienaufnahme – Kontakt zum Prüfungssekretariat der Fakultät aufnehmen. So kann rechtzeitig vor den anstehenden Prüfungen geklärt werden, welche Art des Nachteilsausgleichs im Einzelfall gewährt wird und an wen sich die Studierenden vor einer konkreten Prüfung wenden können, um die Details des Nachteilsausgleichs zu besprechen.

Verhalten bei Krankheit

Bitte beachten Sie, dass bei Praktika, Seminaren und Exkursionen Anwesenheitspflicht besteht und Sie bei nicht erscheinen eine schriftliche Entschuldigung bzw. einen Attest benötigen

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  • Wenn Sie krank werden informieren Sie schnellstmöglich den/die Prüfer/in bzw. Betreuer/in (bei schriftlichen Prüfungen vor Ausgabe der Klausuren)
  • Bitte senden/bringen Sie einen Original Attest innerhalb von 3 Tagen an den/die Prüfer/in bzw. Betreuer/in
  • Ein aussagekräftiges ärztliches Attest sollte folgende Angaben enthalten:
    ● Behandlungsdatum,
    ● Art, Beginn und voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung(en) sowie
    ● deren Auswirkung(en) auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung.

Eine in der Praxis häufig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) reicht für den Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit in der Regel ebenso wenig aus wie der Hinweis des Arztes, dass der Prüfling zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle „prüfungsunfähig“ war. Dies gilt v.a. für alle großen Klausuren (auch Physik und Chemie)